Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen.
2. Einkaufsbedingungen
Enthalten Einkaufsbedingungen des Käufers Bestimmungen, die mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht vereinbart sind, werden diese Regelungen nicht Vertragsinhalt. Enthalten nur diese Allgemein- en Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eine Regelung zu bestimmten Fra- gen, während die Einkaufsbedingungen des Käufers hierzu schweigen, gelten auch insoweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Ent- halten nur die Einkaufsbedingungen des Käufers eine Regelung zu bestimmt- en Fragen, während diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hierzu schweigen, gelten die Einkaufsbedingungen des Käufers insoweit nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
3. Angebot
3.1 Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich.
3.2 Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten u. ä. enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Mass- und Leis- tungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
4. Bestellungen
4.1 Bestellungen werden von uns entweder durch schriftliche oder formular- mässige Bestätigung oder durch Übersendung der bestellten Waren und der Rechnung an den Käufer angenommen. Beifügungen zu bereits vorliegenden Bestellungen sind nicht möglich.
4.2 Ein Spezialauftrag ist die Abfüllung oder Sonderanfertigung eines vom Auftraggeber beigestellten oder nach dessen Rezepturen von uns hergestel- lten Produktes oder solche nach den von uns entwickelten Formulierungen. Alle dazu vom Auftraggeber beigestellten Materialien sind frei unserem Werk anzuliefern. Sind wir infolge nicht ausreichender Materialanlieferung ge- zwungen die Produktion zu unterbrechen oder können nur Teilmengen herge- stellt werden, dürfen wir einen Mehrpreis berechnen. Für Sonderaufträge-, anfertigungen oder –abfüllungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minder- lieferung von bis zu 10% der bestellten Menge vor. Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, denen das Produkt unterliegt und sorgt für die entsprechende Bekanntmachung an die Verbrau- cher. Bei Gestellung der Etiketten durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften bei der Text- gestaltung.
5. Lieferfrist und Lieferung
5.1 Die Lieferung beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrag- es erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Bestel- ler Zubehör wie Verpackungsmaterial (Flaschen, Dosen, Verschlüsse), Etiket- ten, Einleger etc. zu liefern, so beginnt die Laufzeit der Frist nicht vor deren Eingang.
5.2 Wir liefern grundsätzlich alle Waren ab Werk Lindenberg. Sofern eine an- dere Lieferung gelten soll, muss diese gesondert vereinbart werden. Der Min- destbestellwert beträgt € 100,00. Bei Aufträgen mit einem Netto-Warenwert von unter € 100,00 wird zusätzlich ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 10,00 berechnet.
5.3 Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Be- stellung eingehalten werden. Genau wird sie erst bei Auftragseingang festge- stellt. Sie ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu be- trachten.
5.4 Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, innerhalb der ver- einbarten Lieferzeit. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderer Vertrag. Nicht von uns zu vertretende Umstände, welche die Lie- ferung der verkauften Waren unmöglich machen oder übermässig erschwer- en, insbesondere alle Fälle von höherer Gewalt, behördliche Massnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Transportmittelbeschaffung und der- gleichen, auch in der Person unserer Lieferanten, entbinden für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferungspflicht. Diese Ereig- nisse oder Fälle der Unmöglichkeit berechtigen uns, ohne Schadenser- satzpflicht vom Vertrag zurück zu treten. Kommt der Käufer in Abnahme- verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf von 2 Wochen, beginnend ab der Anzeige der Versandbereitschaft, uns entstehende Lagerkosten in Rechung zu stellen. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder das Recht auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung gel- tend zu machen. Desgleichen ist der Käufer verpflichtet, eventuell vom Ver- käufer an einen Vertreter zu zahlende Provisionen zu ersetzen. Die dem Ver- käufer nach dem Gesetz ungeachtet dessen zustehenden weiteren Ansprüche bleiben unberührt.
5.5 Mustersendungen werden berechnet und nicht zurückgenommen.
6. Preise
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Versand und Gefahrenübergang
7.1 Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers. Wir liefern ab Werk Lindenberg. Falls der Käufer nicht besondere Versandvorschriften er- teilt hat, die bei jeder Bestellung deutlich sichtbar angegeben werden müs- sen, werden Versandart und Versandweg von uns nach bestem Ermessen bestimmt. Durch besondere Versandvorschriften des Käufers entstehende Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Zustellgebühr und Rollgeld fallen eben- falls dem Käufer zur Last.
7.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Ver- lassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei Verzögerung der Absen- dung durch ein Verhalten des Käufers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
8. Haftung
8.1 Schadenersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/ oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadenersatz für die Verletzung von Leben, Leib und/oder Ge- sundheit zum Inhalt haben, sind ausgeschlossen. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestel- lter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger- weise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Leib und/oder Gesundheit.
8.3 In Fällen der Haftungsbegrenzung bei nicht grober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens fünf vom Hundert des Auftragswertes.
9. Mängelrüge
9.1 Beanstandungen offensichtlicher quantitativer Mängel können nur inner- halb von 4 Tagen schriftlich nach Empfang der Ware geltend gemacht wer- den. Andere Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung ebenfalls schriftlich zu rügen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die beanstandete Ware auszubessern, neu zu liefern oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgesandt werden. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Handelsübliche, geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität und der Farbe dürfen nicht beanstandet werden. Eine Haftung für die von uns erteilten Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Ware oder aus technischen Empfehlungen oder Beratungen und sonstigen Angaben, be- steht nicht.
9.2 Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängel verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in jedem Fall mit dem Lieferdatum.
9.3 Für die konstruktiv richtige Gestaltung oder Inhalt der Spezialprodukte sowie für ihre praktische Eignung trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
10. Zahlung
10.1 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähr- en wir 2% Skonto. Zu den gleichen Bedingungen kann auch Zahlung durch Bankeinzug mit uns vereinbart werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugs- schadens Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz ab Verfalltag bis zum Zahlungseingang in Rechnung gestellt. Ein Skontoabzug entfällt, sofern ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Ein- gehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Rechnungsbeträge, und zwar bei mehreren auf den jeweils ältesten Betrag angerechnet. Wechsel werden nur nach besonderer Verein- barung entgegen genommen; sie müssen in diesem Fall über den vollen Rechnungsbetrag ohne Skonto lauten und innerhalb des Zahlungsziels ge- geben werden. Diskontzinsen sowie Spesen und Kosten werden vom Ablauf des Zahlungsziels an berechnet und sind zusammen mit der Wechselsteuer sofort vom Käufer zu bezahlen. Einziehungsspesen gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
Der Verkäufer behält sich vor, die Erstlieferung an neue Kunden nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung vorzunehmen.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher rückständiger Forderungen in bar zu verlangen und eventuell ein- geräumte Zahlungsziele zu widerrufen; dies gilt auch für den Fall der Wechselannahme durch uns. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Käufers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so können wir Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Falls der Käu- fer dies verweigert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Kaufpreis seitens des Käufers ist nur unbestritten oder für rechtskräftig festgestellte Forderungen zulässig; das gleiche gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Ge- schäftsverbindung – einschliesslich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) – blei- ben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht be- rechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu über- eignen. Vor vollständiger Bezahlung ist die Veräusserung nur im ordnungs- gemässen Geschäftsverkehr zulässig. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Ver- käufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetre- tenen Forderungen sofort mitzuteilen. Solange der Käufer seinen Zahlungs- verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss nachkommt, ist er ermäch- tigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Vorrat an Vorbehaltsware zu erteilen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, den Liefer- gegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen.
11.2 Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Massnahmen mitzuwirken, ins- besondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
12. Schutzrechte
12.1 Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, welche uns vom Besteller übergeben oder von uns auf dessen Veranlassung angefertigt werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, das durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
12.2 Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, welche nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
12.3 Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Drit- ter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schä- den, welche aus der Verletzung und Geltendmachung der Schutzrechte über- haupt erwachsen, hat uns der Besteller Ersatz zu leisten. Für etwaige Pro- zesskosten hat der Besteller auf unser Verlangen einen angemessenen Vor- schuss zu zahlen.
12.4 Treten bei von uns an den Besteller herangetragenen Neuerungen Schutzrechte Dritter auf, so sind wir zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Wenn uns in einem derartigen Falle von einem Dritten die Herstellung und Lieferung untersagt werden, sind wir von Lieferverpflichtungen gegenüber dem Besteller entbunden, und können von Seiten des Bestellers in keiner Weise Schadensersatzansprüche an uns gestellt werden.
12.5 Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurück- gesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
13. Exportlieferung
Bei Lieferung ins Ausland erfolgt der Versand ab EUR 1.250,00 frei deutscher Bundesgrenze unverzollt gegen ein schriftliches und unwiderrufliches Bank- akkreditiv.
14. Datenschutzgesetz
Der Käufer wird hiermit gemäss § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass CREARTEC trend-design-gmbh seine vollständige Anschrift sowie alle sonst für die Rechnungsstellung und den Betrieb notwendigen In- formationen zum Zwecke der Vertragsabwicklung in maschinenlesbarer Form speichert und maschinell verarbeitet. Die Daten werden nicht ohne ausdrück- liche Zustimmung des Bestellers an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist für die Vertragsabwicklung erforderlich.
15. Nebenabreden
Sämtliche Erklärungen des Käufers für Rücktritt, Mängelrügen und derglei- chen sowie Nebenabreden, Vertragsänderungen und dessen Ergänzungen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Schriftliche Nebenabreden und Vereinbarungen mit Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schrift- lichen Bestätigung durch den Verkäufer. Eine vertragliche Änderung dieser Regelung ist nur schriftlich möglich.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1 Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden gegenseitigen Leistungen wird als Erfüllungsort unser Firmensitz vereinbart.
16.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge- schäftsverbindung ist unser Firmensitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berech- tigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
16.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
CREARTEC trend-design-gmbh, D-88161 Lindenberg/Allgäu